1) Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2) Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
3) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1) sind verboten.
4) Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
5) Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
6) Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
7) Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
8) Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
9) Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
10) Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
11)Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
12)Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Zugelassene Waffen- und Munitionsarten Trap und Skeet
Flinten bis Kaliber 12
unter Verwendung von handelsüblichen Schrotpatronen mit
Bleischrot bis 2,41 mm Durchmesser für Trap
Bleischrot bis 2,0 mm Durchmesser für Skeet
Vorlage bis max. 24 g
Informationen zur Videoüberwachung
1. Zweck der Überwachung / Interessensabwägung
Der Langwaffenstand des SSV Öchtringhausen 1930 e.V. wird an mehreren Tagen pro Woche sowohl von
eigenen Mitgliedern als auch von Vereinen im Mietverhältnis gemäß eines Belegungsplanes
abwechselnd genutzt. Sowohl der SSV Öchtringhausen 1930 e.V. selbst als auch ihre Mieter sind gesetzlich
verpflichtet eine Schießaufsicht zu stellen, die den ordnungsgemäßen Betrieb gewährleistet. Dazu
gehört neben der Überwachung der Schießsicherheit auch die Einhaltung von Waffengesetz und
Schießstandordnung bzgl. zulässiger Waffen und Munition. Da Beschädigungen der Anlage und
unzulässige Munitionsarten nicht zweifelsfrei einem Verursacher zugeordnet werden können, wird
eine Videoüberwachung nach gründlicher Abwägung als Mittel festgelegt.
2. Technische Beschreibung
Der Flur des Langwaffenstandes und der laufende Keiler werden durch zwei Videokameras überwacht. Eine
Videokamera befindet sich sichtbar im Innenbereich und eine auf der Schießbahn. Sie übertragen die Aufnahmen
mittels verschlüsselten WLAN an das zentrale Speichersystem im Flur. Die Kameras sind in Ihrem
Aufnahmewinkel soweit eingeschränkt, dass sich nur die tatsächlich nötigen Bereiche im
Aufnahmefeld befinden.
Ein Zugriff auf die Aufnahmen erfolgt ausschließlich durch den Vorstand und stellt eine Ausnahme dar.
3. Information der Betroffenen (Art. 13 DSGVO)
Der Einsatz der Videoüberwachung wird erstmalig vor dem Betreten der überwachten Bereiche
angezeigt. Hier befindet sich auf Außenseite der Eingangstür zum Schießstand ein Hinweisschild. Ein weiteres
Hinweisschild befindet sich an der Eingangstür zum laufenden Keiler. Alle Hinweisschilder sind im üblichen
Sichtfeld (Sichthöhe und Richtung) einer Person angebracht und mit einem gängigen Piktogramm für
Videoüberwachung versehen.
4. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)
Der Verantwortliche betreibt die Anlage im berechtigten Interesse der Sicherung seines Eigentums
gegen Schäden durch unsachgemäße Nutzung und Beschädigung durch Fehlschüsse, die nicht
gemeldet werden und deren Beseitigungskosten / -aufwand an ihm verbleiben (Art. 6f).
Darüber hinaus hat der 1. Vorsitzende als Schießstandbetreiber auch sicherzustellen, dass die Anlage
nur mit den dafür zugelassenen Waffen und Munition benutzt wird, welche sich aus dem
Waffengesetz und der Schießstandzulassung ergeben (Art. 6c).
Da die Nichteinhaltung der gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben aus WaffG, AWaffV Abschnitt 4 und
Schießstandrichtlinie (unzulässige Waffen oder Geschosse, unzulässige Übungen) zu einem Erlöschen
der Betriebserlaubnis des Schießstandes führen kann und Beschädigungen der Anlage der
Schützenvereinigung schaden, ist eine Überwachung der Anlage auch im Interesse der Mietvereine
und der Mitglieder (Betroffene) zu sehen.
5. Technisch Organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Zugriffskontrolle:
Die Zugriffskontrolle auf das Speichersystem erfolgt mittels Benutzername und Kennwort nur durch den Vorstand.
Weitergabe-Kontrolle:
Die Aufnahmen werden von den Kameras mittels verschlüsselter Funkübertragung an den zentralen
Speicher übertragen. Es erfolgt nur eine Übertragung des Bildmaterials. Audiodaten werden nicht übertragen.
Die Daten verbleiben auf dem Speicherplatz vor Ort.
6. Löschfristen (Art. 17 DSGVO)
Die Videoaufnahmen befinden sich auf einem Recorder und werden automatisch nach der Dauer von
3 Tagen gelöscht.
Ausgenommen davon sind manuelle Unterbrechungen des Löschprozesses aufgrund festgestellter
Beschädigungen der Anlage, Unfällen oder Verstößen gegen Waffenrecht, Schießstandordnung
und/oder vereinsinterner Regelungen, die einer Klärung bedürfen. In diesem Fall können die
entsprechenden Passagen (Zeitraum der relevanten Aufnahmen) aus dem Speicher extrahiert und
zur Klärung des Sachverhaltes verwendet werden. Die Videoaufnahmen werden vorzugsweise nur
vereinsintern verwendet, können aber in Ausnahmefällen (z.B. bei Straftaten, Sachbeschädigungen)
den Ermittlungsbehörden oder dem Rechtsbeistand der Schützenvereinigung als Beweismittel zur
Verfügung gestellt werden. Diese Aufnahmen sind (sobald Sie nicht mehr für diesen Zweck zwingend
erforderlich sind) ebenfalls zu löschen.



